Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Liste der A- und B- Verstöße
Anlage 12 FeV Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe ( § 2a des Straßenverkehrsgesetzes )
Anlage 12 (zu § 34 )
A. schwer wiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( § 142 )
- Fahrlässige Tötung ( § 222 ) 1
- Fahrlässige Körperverletzung ( § 229 ) 2
- Nötigung ( § 240 )
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr ( § 315b )
- Gefährdung des Straßenverkehrs ( § 315c )
- Trunkenheit im Verkehr ( § 316 )
- Vollrausch ( § 323a )
- Unterlassene Hilfeleistung ( § 323c )
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ( § 21 )
1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
- Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger ( § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes , § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes:
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Rechtsfahrgebot ( § 2 Abs. 2 )
- die Geschwindigkeit ( § 3 Abs.1 , 2a , 3 und 4 , § 41 Abs. 2 , § 42 Abs. 4a)
- den Abstand ( § 4 Abs. 1)
- das Überholen ( § 5 , § 41 Abs. 2)
- die Vorfahrt ( § 8 Abs. 2 , § 41 Abs. 2 )
- das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren ( § 9 )
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen ( § 2 Abs. 1 , § 18 Abs. 2 bis 5 , Abs. 7 , § 41 Abs. 2 )
- das Verhalten an Bahnübergängen ( § 19 Abs. 1 und 2 , § 40 Abs. 7 )
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen ( § 20 Abs. 2 , 3 und 4 , § 41 Abs. 2 )
- das Verhalten an Fußgängerüberwegen ( § 26 , § 41 Abs. 3 )
- übermäßige Straßenbenutzung ( § 29 )
- das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206(Halt! Vorfahrt gewähren!)
- sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten ( § 36 , § 37 Abs. 2 , 3 , § 41 Abs. 2)
2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung ( § 18 Abs. 1 ) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis ( § 18 Abs. 3)
2.3 Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen ( § 48 Abs. 1 oder 8 )
B. Weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Fahrlässige Tötung ( § 222 ) 3
- Fahrlässige Körperverletzung ( § 229 ) 4
- Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch ( § 22 )
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
1 Amtl. Anm.: Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in oder B ist die Einordnung des der Tat zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend. |
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