Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Das Ordnungswidrigkeitengesetz regelt alle allgemeinen Grundsätze, die für die Verfolgung all derjenigen Verstöße gegen die Rechtsordnung gelten, die zwar keine strafbaren Handlungen sind, für die aber dennoch vom Gesetzgeber eine Ahndung vorgesehen ist.

Während sich die einzelnen Tatbestände, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen in vielen Einzelgesetzen und -verordnungen verstreut finden (zum Beispiel in der Straßenverkehrsordnung), fasst das Gesetz für alle Ordnungswidrigkeiten die für

  • die Feststellung
  • den Nachweis
  • die Verfolgungsverjährung
  • die Ahndung
  • das Verfahren und schließlich
  • die Vollstreckung

geltenden Vorschriften in einem Gesetz zusammen. Den breitesten Raum nehmen dabei die Verfahrensvorschriften ein, die jedem von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit Betroffenen ein rechtsstaatliches und faires Verfahren garantieren.

Dabei wird aber berücksichtigt, daß eine Ordnungswidrigkeit ein gegenüber einer Straftat geringeres Verwaltungsunrecht ist; daher ist es vertretbar, im Einzelnen bei der Verfolgung und verfahrensmäßigen Behandlung der Ordnungswidrigkeiten von den strengeren Maßstäben der Strafprozessordnung abzuweichen. Jedoch sind die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit sie durch das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht ausdrücklich eingeschränkt werden.