Unfallbetrügereien

In der Vergangenheit musste ein stetiges Ansteigen von betrügerisch herbeigeführten Versicherungsfällen festgestellt werden. Das bezieht sich nicht nur auf den Bereich der privaten Haftpflichtversicherung, in der häufig selbst herbeigeführte Schäden als von einem versicherten Anderen verursachtes Malheur dargestellt werden.

Auch im Bereich der Kfz-Versicherung wird immer häufiger versucht, scheinbare Unfälle zu einer Einnahmequelle zu machen.

Solche Unfallbetrügereien treten in folgenden hauptsächlichen Gestaltungen auf:

  • der fingierte Unfall:
    der behauptete Unfall hat überhaupt nicht stattgefunden, sondern ein solcher wird zur Erklärung eines Schadens, dessen Regulierung verlangt wird, nur vorgetäuscht.

  • der gestellte Unfall:
    Es hat tatsächlich eine Kollision stattgefunden, es fehlt aber am Merkmal eines "zufälligen" Ereignisses, weil die Beteiligten den Unfall verabredet haben. In der Regel wird versucht, auf Grund eines SV-Gutachtens bei gleichzeitiger Billigreparatur in Eigenregie einen möglichst hohen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen - das Fahrzeug des Geschädigten kann auch künftig noch für weitere derartige Fälle verwendet werden.

  • der "ausgenutzte" Unfall:
    Auch hier liegt eine tatsächliche Kollision vor; es werden aber bereits vorhandene Vorschäden zusätzlich abgerechnet oder nachträglich der Schaden vergrößert, um mittels Abrechnung nach SV-Gutachten Vorteile zu erlangen.

  • der provozierte Unfall:
    Eine Kollision liegt tatsächlich vor; jedoch hat der angeblich Geschädigte diese absichtlich herbeigeführt (plötzliches unmotiviertes Bremsen, um ein Auffahren zu erzwingen; "Lauern" in einer Nebenstraße und Start bei Annäherung eines Wartepflichtigen, um einen Rechts-vor-Links-Unfall herbeizuführen).

  • der Unfall nach dem sog. "Berliner Modell":
    Der oder die Täter stehlen ein Fahrzeug eines Unbeteiligten und beschädigen dann eines oder mehrere geparkte, meistens hochwertige Fahrzeuge, wobei das gestohlene Fahrzeug bei gleichzeitiger Flucht des Fahrzeugführers am Unfallort zurückgelassen wird, um die haftende Versicherung leicht feststellbar zu machen. Diese Variante ist sehr im Vordringen, weil sie hinsichtlich der Täterentdeckung sehr risikoarm ist (Flucht des die einzige Verbindung darstellenden Fahrers zu Fuß, der Halter des gestohlenen Fahrzeug ist gutgläubig). Die Tatausführung kann organisiert werden, sie wird von Spezialisten (Aufbrechen von Fahrzeugen, geschickte Fahrzeugführer) ausgeführt; die Unfälle werden vermakelt (Beteiligung am erzielbaren Betrugserlös).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Anspruchsteller beweispflichtig dafür ist, dass der Zusammenstoß stattgefunden und zu den behaupteten Schäden geführt hat.

Hingegen obliegt dem in Anspruch genommenen Schädiger, bzw. seinem Haftpflichtversicherer die Beweislast dafür, dass zwischen den beiden Unfallbeteiligten eine auf Einverständnis basierende betrügerische Absicht und Zusammenarbeit vorgelegen hat und der Anspruchsteller mit dem Eintritt etwaiger Schäden einverstanden war.

Da dieser letztere Beweis in der Regel äußerst schwierig zu führen sein wird, sind von der Rechtsprechung diverse Kriterien entwickelt worden, bei deren Vorliegen ein Anscheinsbeweis dafür angenommen wird, dass es sich um einen gestellten bzw. fingierten Unfall handelt.

Es sind dies im wesentlichen folgende Merkmale:

  • der Unfallort liegt an einer abgelegenen Stelle;
  • der Unfall geschah nachts;
  • die Beteiligten kennen sich;
  • das Fahrzeug des Geschädigten ist ein an sich hochwertiges Modell älteren Baujahrs;
  • das Fahrzeug des Schädigers ist ein altes nahezu wertloses Fahrzeug (meist schrottreif);
  • der Schaden wird nicht in einer Fachwerkstatt repariert, sondern es soll auf Gutachtenbasis abgerechnet werden;
  • der behauptete Unfallhergang ist beim Anlegen durchschnittlicher Fahrfähigkeiten nicht ohne weiteres nachvollziehbar;
  • in der Schadenanzeige und der späteren Korrespondenz finden sich Widersprüche;
  • die Fahrzeuge stehen zur Schadensrekonstruktion nicht mehr zur Verfügung;
  • die Beteiligten haben sich bei der Art des behaupteten Unfalls geringer Verletzungsgefahr ausgesetzt.

Dabei genügt selbstverständlich nicht das Vorliegen nur eines der genannten Merkmale, um zur Begründung eines gegen den Anspruchsteller sprechenden Anscheinsbeweises zu gelangen; andererseits brauchen aber auch keinesfalls alle aufgeführten Merkmale zusammenzukommen. In der Regel wird das Zusammentreffen von etwa vier oder fünf der genannten Kriterien ausreichend sein, um beim Gericht begründete Zweifel an der Echtheit des behaupteten Unfallgeschehens hervorzurufen.

Wenn ein Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, ist die Versicherung - auch im Außenverhältnis - von ihrer Leistungspflicht frei.