Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Während in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch das Risiko eigenen schuldhaften Verhaltens (ausgenommen: Vorsatz) versichert ist, wird der Versicherungsschutz in der Teil- oder Vollkaskoversicherung weiter eingeschränkt, indem er auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall entweder vorsätzlich oder aber auch nur durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Ist dies der Fall, dann ist der Versicherer leistungsfrei.

Handelt der Versicherungsnehmer mit dem Willen oder dem Bewusstsein handelt, einen für einen anderen schädlichen Erfolg herbeizuführen. Ein Paradebeispiel hierfür ist ein fingierter Verkehrsunfall, um die Versicherungsleistung zu erlangen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verhalten objektiv grob fehlerhaft oder grob verkehrswidrig ist und in subjektiver Hinsicht dabei ein gesteigertes Verschulden vorliegt. Das ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer besonders leichtsinnig, sorglos oder rücksichtslos handelt.

Ein bloßes sog. Augenblicksversagen stellt also keine grobe Fahrlässigkeit dar. Von einem Augenblicksversagen spricht man dann, wenn es sich lediglich um eine momentane Fehleinschätzung bzw. eine verständliche Unaufmerksamkeit handelt, die auch einem nicht besonders sorglosen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres gelegentlich unterlaufen können.

Die Beweislast für ein Verschulden, das zur Leistungsfreiheit führt, trifft die Versicherung. Zwar können äußere Umstände zu dem Schluss führen, dass der Versicherungsnehmer grob schuldhaft gehandelt haben muss, jedoch gibt es keinen generellen Anscheinsbeweis, um aus einem äußeren grob verkehrswidrigen Verhalten stets sicher auf die diesem Verhalten zu Grunde liegende innere Einstellung schließen zu können.

Die hauptsächlichsten Fallgruppen für die nahe liegende Annahme grob fahrlässigen Verhaltens sind:

  • grobe Verkehrswidrigkeiten (z. B. Nichtbeachten einer roten Ampel oder das Benutzen eines Handys ohne eine Freisprecheinrichtung);

  • leichtsinnige Ermöglichung des Fahrzeugdiebstahls (z. B. Verwahrung der Fahrzeugschlüssel in Kleidungsstücken auf dem Flur, wenn in der Wohnung eine Party mit Besuchern stattfindet, oder längerfristiges Abstellen eines Pkw auf einem abgelegenen Parkplatz);

  • sorglose Herbeiführung einer Brandgefahr (z. B. durch Schweißarbeiten in der Nähe der Benzinleitung oder durch unbeaufsichtigtes Brennenlassen eines Gaskochers in einem Wohnwagen);

  • starke Alkoholisierung beim Führen des versicherten Fahrzeugs (insoweit kann auch der Versicherungsnehmer grob fahrlässig handeln, wenn er das Fahrzeug einem alkoholisierten Fahrer überlässt).

Da zur Beurteilung des Schweregrades des Verschuldens jeweils alle Umstände des Einzelfalls herangezogen werden müssen und auch die Anlegung des verkehrsüblichen und verkehrsnotwendigen Sorgfaltsmaßstabes einer Wertung unterliegt, lässt sich oftmals nur sehr schwer voraussagen, ob ein bestimmtes Verhalten als grob fahrlässig oder noch als tolerabel angesehen werden wird.

Die vielen bei beinahe identischen Sachverhalten ergangenen widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen sind ein immer wieder überraschender Beleg für die bestehende Unsicherheit.