Der Risikoumfang in der Fahrzeugversicherung

Während die Haftpflichtversicherung die Schäden abdecken soll, die durch das Fahrzeug Außenstehenden zugefügt werden, und die Unfallversicherung Personenschäden der Insassen entschädigen soll, bezieht sich die Fahrzeugversicherung nur auf die Risiken, denen das eigene Fahrzeug des Versicherungsnehmers ausgesetzt ist.

Es werden dabei zwei mögliche Arten der Fahrzeugversicherung unterschieden: die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung, die jeweils mit oder ohne eine eigene Selbstbeteiligung an jedem Schadensfall abgeschlossen werden können (Selbstbehalt).

Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die völlige Zerstörung und den Totalverlust des Fahrzeugs. Darüber hinaus sind auch alle Fahrzeug- und Zubehörteile mitversichert, die in einer sog. Teileliste zu den Versicherungsbedingungen aufgeführt sind. In dieser Liste werden diejenigen Teile benannt, die durch die normale vereinbarte Prämie mitversichert sind; eine gesonderte Aufzählung erfolgt für diejenigen Teile, für die ein Zuschlag zur Kaskoprämie gezahlt werden muss, wenn sie mitversichert sein sollen. Alle diese Teile müssen entweder unter Verschluss verwahrt oder am Fahrzeug befestigt sein.

Die sog. Teilkaskoversicherung deckt nur einen in den Versicherungsbedingungen festgelegten Risikoumfang ab, nämlich Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs oder der versicherten Teile durch

  • Brand oder Explosion
  • Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch "betriebsfremde" Personen, Raub und Unterschlagung
  • unmittelbare Einwirkung von Sturm bei mindestens Windstärke 8, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
  • einen Zusammenstoß mit Haarwild
  • Glasbruchschäden
  • kurzschlussbedingte Verkabelungsschäden

In der sog. Vollkaskoversicherung sind zusätzlich zu den vorgenannten noch die nachfolgenden beiden Risiken versichert:

  • Unfallschäden
  • Vandalismusschäden

Es gibt ein paar Risikoeinschränkungen, bei denen von vornherein aus der Versicherungsschutz ausgeklammert ist:

So wird kein Ersatz für eine Unterschlagung des Fahrzeugs geleistet, wenn das Fahrzeug demjenigen, der es unterschlägt, zuvor vom Versicherungsnehmer überlassen zum Gebrauch oder zum Verkauf überlassen worden war.

Bei Unwetterschäden erfolgt auch dann ein Ersatz, wenn das Fahrzeug durch wetterbedingt durch die Luft geschleuderte Gegenstände getroffen wird; kein Ersatz erfolgt allerdings, wenn dem Fahrer wetterbedingt eine Fehlreaktion unterläuft.

Schließlich erfolgt ein Ersatz von Reifenschäden nur dann, wenn sie eine Folge eines der versicherten Ereignisse sind, durch das auch andere versicherte Schäden an dem Fahrzeug verursacht wurden.