Die Pflichtversicherung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Seit Jahrzehnten besteht in Deutschland für jedes Kraftfahrzeug eine gesetzliche Versicherungspflicht. Die Verletzung dieser Pflicht ist sogar strafbar. Diese Versicherungspflicht soll gewährleisten, dass im Rahmen gesetzlich festgelegter Höchstversicherungssummen in jedem Schadensfall ein zahlungskräftiger Schuldner vorhanden ist, um Schäden, die bei dem Betrieb eines Kfz verursacht wurden, auszugleichen.

Im Gegensatz zu sonstigen Versicherungszweigen und -arten geben die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der gesetzlichen Pflichtversicherung dem Geschädigten das Recht, seine Ansprüche nicht nur gegenüber dem Halter oder dem Fahrzeugführer eines Kfz geltend zu machen, sondern er kann dies direkt gegenüber der gegnerischen Versicherung tun, ja er kann die gegnerische Versicherung sogar im Haftpflichtprozess verklagen.

Dieses direkte Klagerecht besteht bei einer privaten Haftpflichtversicherung, für deren Abschluss kein gesetzlicher Zwang besteht, nicht. Wird also ein Unfallschaden durch einen Fußgänger oder einen Radfahrer verursacht, dann darf man nur den direkten Unfallverursacher verklagen, nicht jedoch dessen Privathaftpflichtversicherung.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat somit ein doppeltes Gesicht:

Nach außen hin gegenüber einem Geschädigten besteht eine Verpflichtung, berechtigte Schadensersatzansprüche zu befriedigen.

Nach innen gegenüber dem Versicherungsnehmer besteht die Pflicht, in dessen Namen unberechtigt geltend gemachte Schadensersatzansprüche abzuwehren.

Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erteilt der Versicherungsnehmer daher der von ihm gewählten Gesellschaft eine Vollmacht, diese beiden Tätigkeiten - Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche - in seinem Namen eigenverantwortlich auszuführen. Es liegt auf der Hand, dass es auf beiden Tätigkeitsgebieten häufig zu Konfliktsituationen kommen kann: Die Geschädigten empfinden das Regulierungsverhalten der Versicherungen oftmals als zu "knauserig"; die Versicherungsnehmern wiederum finden, dass geltend gemachte Ansprüche zu Unrecht oder viel zu großzügig reguliert werden. In solchen Fällen müssen dann die Gerichte über die aufgetretenen Streitfragen entscheiden.

Das Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seiner Versicherung, also die wechselseitigen Rechte und Pflichten, richtet sich außer nach ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarungen auch nach Allgemeinen Versicherungsbedingen, den sog. AKB. Diese werden durch den Versicherungsvertrag als Regelwerk vereinbart.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sind Empfehlungen des Verbandes der Kfz-Versicherer an die einzelnen Mitgliedsunternehmen. Die AKB sind keine eigenständigen Rechtsnormen, sondern Vertragsrecht, das auf Grund der Vereinbarung des Versicherungsvertrages zwischen den Beteiligten gilt. Bestimmungen in den AKB und auch einzelvertragliche Vereinbarungen, die im Widerspruch zu höherrangigem zwingendem Gesetzesrecht stehen, sind unwirksam.