Obliegenheitsverletzungen und Versicherungsregress in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich für den Versicherungsnehmer eine Reihe von Pflichten gegenüber der Versicherung, deren Verletzung erhebliche Folgen haben kann.

Unterschieden werden danach Obliegenheitspflichten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und Obliegenheiten im bzw. nach dem Versicherungsfall.

Bei den Obliegenheiten handelt es sich um vertragliche Pflichten, die vom Versicherungsnehmer bzw. von mitversicherten Personen zu erfüllen sind; die Gebote richten sich nicht an den geschädigten Dritten.

Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall sind:

  • die Verwendung des Fahrzeugs zu einem anderen als dem angegebenen Zweck;
  • die Benutzung des Fahrzeugs durch einen unberechtigten Fahrer;
  • wenn der Fahrzeugführer bei einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr niht die erforderliche Fahrerlaubnis hatte;
  • die Teilnahme an ungenehmigten Renn- und Geschicklichkeitsveranstaltungen und an entsprechenden Trainingsfahrten;
  • die alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit;
  • eine nachträgliche Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers.

Obliegenheiten im bzw. nach dem Versicherungsfall sind:

  • die umfassende und wahrheitsgemäße Aufklärung des Versicherers über alle Umstände des Versicherungsfalls, die für das Regulierungsverhalten des Versicherers von Bedeutung sein können (hierzu gehört insbesondere auch die Verpflichtung, nach einem Unfall sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen bzw. bei berechtigtem Entfernen die nötigen Feststellungen wenigstens nachträglich zu ermöglichen);
  • die schriftliche Anzeige des Versicherungsfalls innerhalb von einer Woche;
  • die gesonderte Anzeige, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen den VN eingeleitet oder gegen ihn ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen wurde;
  • die gesonderte Anzeige, wenn der Geschädigte seine Ansprüche direkt beim Versicherungsnehmer geltend macht;
  • die gesonderte unverzügliche Anzeige, wenn gegen den VN zivilrechtliche gerichtliche Schritte eingeleitet werden, und ggf. Rechtsmittel einzulegen, wenn kurz vor Fristablauf keine Weisung der Versicherung vorliegen sollte. Die Prozessführung ist der Versicherung zu überlassen, einem von dieser bestellten Anwalt muss Vollmacht erteilt werden;
  • das Unterlassen eines Schuldanerkenntnisses gegenüber dem Anspruchsteller, es sei denn, ein solches Anerkenntnis kann nach Billigkeitsgesichtspunkten nicht verweigert werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Obliegenheitsverletzung vor oder nach dem Versicherungsfall?

Im Unterschied zu einem Risikoausschuss bleibt bei einer Obliegenheitsverletzung die Haftung der Versicherung gegenüber dem geschädigten Dritten bestehen, jedenfalls soweit dieser nicht über anderweitige Ersatzmöglichkeiten verfügt. Die Obliegenheitsverletzung wirkt sich also nur im Innenverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer bzw. einem Mitversicherten aus, sofern dieser die Vertragsverletzung begangen hat.

Die Obliegenheitsverletzung hat die Leistungsfreiheit des Versicherers im Innenverhältnis zum Kunden zur Folge.

Hier nun zeigt sich der Unterschied zwischen den beiden Arten der Obliegenheitsverletzung. Während bei der Obliegenheitsverletzung im bzw. nach dem Versicherungsfall die Leistungsfreiheit unmittelbar gegeben ist,
kann sich die Versicherung bei einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall nur dann auf ihrer Leistungsfreiheit berufen, wenn sie den Vertrag binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung kündigt.

Durch das Verstreichenlassen dieser Kündigungsmöglichkeit lässt die Versicherung erkennen, dass durch die Gefahrerhöhung oder durch die Obliegenheitsverletzung das Vertrauensverhältnis zu ihrem Kunden noch nicht so weit gestört ist, dass sie keinen Versicherungsschutz mehr gewähren will.

Die Regressbegrenzung in der Kfz-Haftpflichtversicherung:

Wenn infolge einer Obliegenheitsverletzung der Versicherer leistungsfrei ist und als Folge davon gegen den Kunden einen Anspruch darauf hat, seine dem Geschädigten bereits geleisteten Aufwendungen erstattet zu bekommen, so kann dies bei heutzutage leicht zu erreichenden hohen Schadenssummen die Existenzvernichtung des Versicherungsnehmers bedeuten.

Um dies zu vermeiden, müssen die Versicherungen ihre Regressforderung der Höhe nach begrenzen. Sofern der gesamte von der Versicherung zu regulierende Schaden nicht geringer ist (dann ist der Regress auf die Schadenshöhe begrenzt), gelten folgende Höchstbeträge:

  • Für den Fall der Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall ist der Regress auf 5.000 € begrenzt.
  • Für den Fall einer Obliegenheitsverletzung im bzw. nach dem Versicherungsfall kommt eine abgestufte Regressbegrenzung zur Anwendung:
    • Liegt eine besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Obliegenheitsverletzung vor, so ist der Versicherungsregress ebenfalls auf 5.000 € begrenzt.
    • Im Normalfall einer fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall beträgt der höchste Regressbetrag 2.500 €.
    • Wurde die Obliegenheitsverletzung zwar grob fahrlässig begangen, hatte sie jedoch weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang des zu ersetzenden Schadens, dann entfällt der Regress gänzlich.

Ein Regressbetrag von 5.000 € kann nur überschritten werden, wenn sowohl eine Obliegenheitsverletzung vor und eine solche nach dem Versicherungsfall zusammentreffen. In einem solchen Fall werden die Beträge addiert.