Der Bußgeldbescheid

Hält die Verwaltungsbehörde einen Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift für gegeben, dann erlässt sie gegen denjenigen, der ihrer Meinung nach den Verstoß begangen hat, einen Bußgeldbescheid.

Der Inhalt des Bußgeldbescheides

Der Bußgeldbescheid muss dem Empfänger mitteilen,

  • zu welcher Zeit
  • an welchem Ort
  • ggf. mit welchem Fahrzeug
  • in welcher Eigenschaft (Fahrzeugführer, Halter, Fußgänger usw.)
  • ihm welche Handlung

vorgeworfen wird.

Es müssen auch die gesetzlichen Bestimmungen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß selbst sowie die Bußgeldandrohung ergeben.

Alle diese Angaben haben den Zweck, dem Betroffenen deutlich zu machen,

  • um welche konkrete Handlung es geht, und
  • welche gesetzlichen Grundlagen für eine rechtmäßige Ahndung der Handlung bestehen.

Ist es infolge versehentlich falscher Notizen eines aufnehmenden Polizeibeamten oder infolge von Übertragungsfehlern bei der Eingabe in die EDV oder infolge sonstiger Gründe zu falschen Teilangaben im Bußgeldbescheid gekommen (z. B. falsches Datum, falsche Uhrzeit, falsches Kennzeichen, falscher Tatort, falsch formulierter Tatvorwurf usw.), so macht dies den Bußgeldbescheid nicht ohne weiteres unwirksam. Sondern es ist vielmehr im weiteren Verfahren jederzeit eine Berichtigung des Fehlers möglich, solange es dem Betroffenen ohne große Schwierigkeiten möglich ist, aus dem Gesamtzusammenhang und den übrigen Angaben mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, um welches Verhalten es sich bei dem erhobenen Vorwurf handelt.

Und nicht zuletzt sollen im Bußgeldbescheid auch die Beweismittel aufgeführt werden, mit denen der Tatvorwurf belegt werden kann.

Auch die Höhe der gegen den Betroffenen festgesetzten Geldbuße sowie eines eventuell gegen ihn verhängten Fahrverbots gehören zum unverzichtbaren Inhalt des Bußgeldbescheides.

Die Anzahl der mit der begangenen Ordnungswidrigkeit verwirkten Punkte hingegen kann zwar, muss aber nicht angegeben werden, zumal für die Punktebewertung nicht die Bußgeldstelle, sondern das Verkehrszentralregister zuständig ist.

Jedoch muß der Bußgeldbescheid eine eingehende Rechtsmittelbelehrung enthalten (ohne diese Belehrung beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht).

Die Zustellung

Der Bescheid muss dem Empfänger förmlich zugestellt werden. Nur eine ordnungsgemäße Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist in Gang. Zugestellt ist der Bußgeldbescheid auch dann, wenn er ersatzweise auf der Postanstalt niedergelegt und der Betroffene davon benachrichtigt wird, sofern er oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender und zur Entgegennahme bereiter Verwandter vom Postbediensteten nicht angetroffen wird. Die Rechtsmittelfrist beginnt in einem solchen Fall mit dem Datum der Niederlegung (nicht etwa der Abholung!) zu laufen.

Die Verjährungsunterbrechung

Der Erlass des Bußgeldbescheides hat für das Verfahren eine wichtige Folge: Die Verfolgungsverjährung wird unterbrochen und für diejenigen Ordnungswidrigkeiten, für die bis dahin eine dreimonatige Verjährungsfrist bestand, verlängert sich diese auf sechs Monate (dies gilt für die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten und soll dem im weiteren Verfahren tätig werdenden Gericht den Zeitdruck nehmen, innerhalb kurzer Frist weitere verjährungsunterbrechende Handlungen vornehmen zu müssen). Bei Ordnungswidrigkeiten, die ohnehin in einer längeren Frist verjähren (z. B. Teilnahme am Verkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss) gelten nach der Unterbrechung durch den Bußgeldbescheid weiterhin die längeren Verjährungsfristen.

Hier kommt allerdings der Zustellung des Bußgeldbescheides eine wichtige Bedeutung zu: Die Verjährung wird nämlich nur dann wirksam unterbrochen, wenn zwischen dem Erlass des Bescheides und der Zustellung nicht mehr als zwei Wochen liegen. Erfolgt die Zustellung später als zwei Wochen nach dem Erlass, dann tritt eine Unterbrechung der Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung ein, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten sein sollte.

Desgleichen tritt die Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate nur dann ein, wenn die Zustellung des Bußgeldbescheides innerhalb von zwei Wochen nach seinem Erlass erfolgt; andernfalls gilt der Bußgeldbescheid nicht als "ergangen".