Der Bußgeldkatalog

Seit 1990 gibt es einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog, der in den Jahren 2009 und 2014 nochmals völlig überarbeitet und neu gefasst wurde.

Der Bußgeldkatalog enthält die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten (also diejenigen straßenverkehrsrechtlichen Verstöße, die als weniger schwerwiegendes Unrecht aus dem Strafrecht herausgenommen wurden).

Für jede in den Katalog aufgenommene Tat wird die Höhe des für sie zu verhängenden Verwarnungs- oder Bußgeldes festgelegt. Die für die Fahrerlaubnis wichtige Bewertung mit Punkten wird nicht im Bußgeldkatalog vorgenommen, sondern erfolgt durch das Kraftfahrtbundesamt auf Grund gesonderter Vorschriften.

Der Bußgeldkatalog ist in der Bußgeldkatalog-Verordnung enthalten. Diese bestimmt über die Geldbußen für die Einzelverstöße hinaus noch, wann infolge einer Verkehrsübertretung ein Fahrverbot verhängt wird, und wie in einzelnen Sonderfällen zu verfahren ist.

Bei der Höhe der jeweiligen Geldbuße im Katalog wird davon ausgegangen, dass es sich um einen fahrlässig begangenen Verstoß eines Kraftfahrzeugführers unter normalen Verkehrsverhältnissen und -umständen handelt. Wurde der Verstoß abweichend davon vorsätzlich begangen, dann kann die Geldbuße erhöht werden. Auch wenn zu einer im Katalog aufgeführten Tat noch eine Gefährdung und/oder die Verursachung eines Unfalls hinzukommt, und dies noch nicht im Katalog selbst berücksichtigt ist, soll die Geldbuße nach tabellarisch festgelegten Regeln erhöht werden. Und auch, wenn es sich bei dem Betroffenen nicht um einen Kraftfahrer, sondern um einen Radfahrer oder Fußgänger handelt, wird von der Regelbuße abgewichen, indem das Bußgeld halbiert wird.

Es kann gesagt werden, daß solange, wie ein Fall keine Besonderheiten aufweist, die Höhe der Geldbuße dem Bußgeldkatalog entnommen werden soll. Das gilt für die Verwaltungsbehörde wie auch für die Gerichte. Nur wenn es angezeigt erscheint, besondere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, kann die Geldbuße niedriger, aber auch höher ausfallen als im Katalog vorgesehen. Solche besonderen - teils entlastende, teils belastende - Umstände sind insbesondere

  • Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister,
  • geringeres oder größeres Verschulden bei der Tat,
  • rücksichtslose Tatbegehung,
  • Mitverschulden eines anderen Beteiligten,
  • besonders lange unbeanstandete Fahrpraxis,
  • Uneinsichtigkeit im Bußgeldverfahren,
  • besondere wirtschaftliche Verhältnisse.

Sowohl der Verwaltungsbehörde selbst wie auch dem Gericht verbleibt also ein nicht allzu enger Spielraum, um vom Bußgeldkatalog abweichende Geldbußen festzusetzen, die sowohl die entlastenden wie die gegen den Betroffenen sprechenden Umstände berücksichtigen.

Da das gesamte Ordnungswidrigkeitenverfahren zudem vom sog. Opportunitätsprinzip beherrscht wird, haben sowohl die Bußgeldstelle wie auch das Gericht die Möglichkeit, von der Verhängung einer Geldbuße ganz abzusehen und das Verfahren ohne Ahndung einzustellen.