Geblitzt! Was passiert nun?

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • die Personalien wurden entweder bereits vor Ort oder später festgestellt:

    In der Regel geht dem Betroffenen nun ein Anhörungsbogen der zuständigen Bußgeldstelle zu, durch den Gelegenheit gegeben wird, zu dem Vorfall Stellung zu nehmen. Man kann diese Möglichkeit des sog. rechtlichen Gehörs wahrnehmen oder auch einfach zu dem Vorwurf schweigen.

    Durch die Anordnung, dem Betroffenen einen solchen Anhörungsbogen zu übersenden, wird die Verjährung unterbrochen und es beginnt eine neue Verjährungsfrist von drei Monaten zu laufen (darauf, ob der Anhörungsbogen beim Empfänger angekommen ist, kommt es nicht an!).

    Nachdem das Anhörungsverfahren beendet ist, entscheidet die Behörde, ob sie das Verfahren durch Einstellung beendet oder ob sie gegen den Fahrzeugführer einen Bußgeldbescheid erlässt.

  • es kommt ein Anhörungsbogen oder ein Zeugenfragebogen zum Fahrzeughalter:

    Wenn bezüglich des Geschlechts zwischen Halter und Foto Übereinstimmung besteht, wird oftmals von den Bußgeldstellen unterstellt, daß der Halter das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung auch geführt hat (so daß die Form des Anhörungsbogens gewählt wird); besteht diese Übereinstimmung nicht, so wird der Halter als Zeuge befragt, wer der Fahrzeugführer war.

    Der Fahrzeughalter hat nun mehrere Möglichkeiten. Er kann sich als Fahrzeugführer offenbaren und zu dem Vorwurf Stellung nehmen oder schweigen. Er kann auch denjenigen der Bußgeldstelle bekannt geben, der das Fahrzeug geführt hat. Er kann, wenn ein engerer Verwandter Fahrzeugführer war, sich auch auf sein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder auch gar nichts tun. Eine Verpflichtung, auf einen Anhörungsbogen oder auf eine polizeiliche Zeugenbefragung zu reagieren, besteht grundsätzlich nicht.

    Wird der Fahrer vom Halter benannt, bekommt auch dieser noch Gelegenheit zum rechtlichen Gehör in Form eines Anhörungsbogens.

    Tappt die Bußgeldstelle je nach dem Verhalten des Halters noch im Dunklen, dann werden in der Regel weitere Ermittlungen nach dem Fahrer eingeleitet (Besuch im Hause des Halters, Nachbarbefragungen, wer den Wagen regelmäßig fährt, Fotoabgleich mit Bildern aus der Einwohnerkartei bezüglich des Halters oder dort ersichtlicher Verwandter usw.).

    Verlaufen derartige Ermittlungen aus der Sicht der Behörde erfolgreich, so wird sie gegen den von ihr festgestellten Fahrzeugführer einen Bußgeldbescheid erlassen.

    Sind die Ermittlungen ergebnislos verlaufen, so wird die Behörde das Bußgeldverfahren einstellen, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Dies hat aber zur Folge daß bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Punkten bedroht sind, dem Halter des Fahrzeugs im Verwaltungsrechtsweg die Auflage erteilt wird, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch für das betroffene Fahrzeug oder ein von der Behörde zu bestimmendes Ersatzfahrzeug zu führen.