Unmittelbare Unfallfolgen - Die Entstehung von Schadensersatzansprüchen

Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen schafft grundsätzlich eine Gefahrenlage, die allein vom Betrieb des Kraftfahrzeugs ausgeht, auch wenn bei dem Betrieb keine Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen werden.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs völlig unabhängig von irgendeinem Verschulden für Schäden aufzukommen hat, die bei dem Betrieb seines Fahrzeugs entstanden sind. Diese Halterhaftung aus der Betriebsgefahr - auch Gefährdungshaftung genannt - ist dem Grundsatz nach zunächst einmal nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall auf höherer Gewalt beruht.

Grundsätzlich entstehen also nach einem Unfall wechselseitige Haftpflichtansprüche der Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge und der sonstigen beschädigten oder zerstörten Gegenstände gegen den Halter des jeweilig anderen beteiligten Fahrzeugs. Zu den Schadensersatzansprüchen, denen ein Fahrzeughalter auch ohne eigenes Verschulden ausgesetzt ist gehören auch alle durch eine Verletzung verursachten Folgeschäden, und zwar auch ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Während die Betriebsgefahr vom Halter eines Kraftfahrzeugs zu vertreten ist, haften Fahrzeugführer lediglich dann, wenn sie schuldhaft einen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet haben. Allerdings wird vom Gesetz vermutet, dass ein solches Verschulden des Fahrzeugführers vorlag. Diese gesetzliche Verschuldensvermutung muss vom Fahrer eines Kraftfahrzeugs widerlegt werden, wenn er der persönlichen Haftung entgehen will.

Wegen ihrer Schadensersatzansprüche stehen den Beteiligten auch unmittelbar Ersatzansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des jeweils anderen Fahrzeughalters zu. Wegen dieser Ansprüche können die Kfz-Haftpflichtversicherungen direkt in Anspruch genommen und - wenn nötig - auch vor Gericht verklagt werden.

Sollte ein beteiligter Fahrzeugeigentümer für sein Fahrzeug eine Fahrzeugversicherung (Vollkaskoversicherung) abgeschlossen haben, dann können ihm auch gegen diese Ersatzansprüche bezüglich des Fahrzeugschadens aus dem Versicherungsvertrag zustehen.

Schließlich können den Beteiligten auch aus anderen abgeschlossenen Versicherungen wie z. B. einer Insassenunfallversicherung, der Krankenversicherung usw. vertragliche Ansprüche zustehen. Nicht zuletzt ist ein Unfallereignis auch ein Versicherungsfall in der möglicherweise vorhandenen Rechtsschutzversicherung, die für die Regulierung der Schadensersatzansprüche und die Verteidigung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren für Kostendeckung sorgt.

Es liegt auf der Hand, dass besonders dann, wenn für einen Unfall nicht allein ein Fahrzeugführer allein schuldig ist, sondern mehrere Verursachungsbeiträge zusammentreffen, ein äußerst kompliziertes Geflecht von wechselseitigen Rechtsbeziehungen entsteht, in dem den in unterschiedlichen Rollen Beteiligten unterschiedliche Ansprüche gegeneinander zustehen, bei denen recht schnell fachkundige Beratung und Hilfe erforderlich werden und zweckmäßigerweise auch in Anspruch genommen werden sollten.