Mitverschulden an einem Unfall bei Trunkenheit?

Mitverschulden bei Trunkenheit? Im Prinzip ist bei einem Unfall immer derjenige schuld, der einen Verkehrsverstoß nach der StVO begangen hat, der dann zu dem Unfall geführt hat.

Alkoholisierung desjenigen, der den Verstoß nicht begangen hat, führt nicht automatisch zu einer Mitschuld, sondern nur dann, wenn feststeht, dass die Alkoholisierung zu dem Unfall einen kausalen Beitrag geleistet hat, z. B. weil der an sich vermeidbare Unfall infolge der Herabsetzung der Reaktionsgeschwindigkeit zum Unterlassen eines naheliegenden Bremsvorgangs geführt hat. Dabei genügt es auch schon, wenn die Folgen durch die Alkoholisierung schwerer geworden sind als sie ohne den Alkohol gewesen wären.

Wann steht nun aber fest, dass eine Mitverursachung durch Alkoholisierung vorliegt?

Hier hilft vielfach der sog. Anscheinsbeweis. Dieser besagt in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls vermutet wird, dass dann eine Mitverursachung vorliegt, wenn der Bevorrechtigte absolut fahruntauglich war, also mehr als 1,1 Promille im Blut hatte.

Diese Vermutung infolge des Anscheinsbeweises kann wiederum durch bewiesene Tatsachen widerlegt werden (reine Gedanken oder Darlegungen, dass es anders gewesen sein könnte, nützen hier nichts).

Wenn z. B. der Betrunkene grünes und der andere rotes Ampellicht hat und wenn feststeht, dass auch der rasanteste Bremsversuch eines Nüchternen den Unfall nicht vermieden oder seine Folgen gemindert hätte, dann bekommt auch der betrunkene Grünfahrer seinen Schaden voll ersetzt.

Fazit: Wenn mit Sicherheit feststeht, dass dieser Unfall so wie er geschehen ist, auch im nüchternen Zustand passiert wäre (also unvermeidbar war). dann kommt eine Mithaftung nur wegen der Alkoholisierung nicht in Betracht.