Nach einem Unfall einen Rechtsanwalt beauftragen

Will ein Unfallgeschädigter Schadensersatzansprüche geltend machen, so kann er sofort nach dem Unfall die gesamte zivilrechtliche Regulierung des Schadens einem Anwalt übertragen.

Es sind hierfür keine vorhergehenden eigenen Schritte gegenüber dem Gegner oder der gegnerischen Versicherung nötig. Ebenso wenig müssen vor der Beauftragung eines Anwalts bei der Regulierung Schwierigkeiten aufgetreten oder gar eine Verzugslage gegeben sein.

Im Gegenteil: Wer sich einen Anwalt wünscht, der sich engagiert einsetzt, sollte es tunlichst vermeiden, sich zunächst einmal von der Gegenseite die Forderungen begleichen zu lassen, über die kein Streit besteht, um danach einen Anwalt mit der Durchsetzung der noch fehlenden "Peanuts" zu beauftragen; damit würde vom Anwalt verlangt, sich bei einem meist winzigen verbleibenden Streitwert, nach dessen "Höhe" sich die Gebühren richten, ausgerechnet mit den strittigen, also meist komplizierteren und arbeitsintensiveren Teilen des Gesamtschadens auseinandersetzen zu müssen.

Ein Rechtssuchender muss fairerweise beachten, dass eine Anwaltskanzlei ein Unternehmen ist, das kostendeckend arbeiten muss. Hierfür sorgt im allgemeinen die gesetzliche Gebührenstruktur, weil das Mischverhältnis aus einfachen und komplizierten Fällen und niedrigen und hohen Streitwerten im Wege einer Quersubventionierung zu ausgeglichenen Ergebnissen führen kann. Diese Ausgeglichenheit wird aber empfindlich gestört, wenn die Regulierung nur teilweise übertragen wird.

Der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung sind - soweit sie dem Grunde nach für den eingetretenen Schaden haften - auch zum Ersatz der entstehenden Anwaltskosten verpflichtet. Daher ist für einen unschuldig von einem Verkehrsunfall Betroffenen für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche auch keine Rechtsschutzversicherung erforderlich.

Es empfiehlt sich jedoch für Nichtrechtsschutzversicherte, einige Hinweise zu beachten:

Anwaltsgebühren werden nach dem der Beauftragung zugrundeliegenden Streitwert bemessen. Aber der Streitwert für die Gebührenberechnung im Außenverhältnis gegenüber dem Schädiger und seiner Versicherung entspricht dem Gesamtbetrag der gezahlten Entschädigung. Maßgeblich ist also nicht, was gefordert, sondern das, was gezahlt wurde. Anders ist es im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt: Hier ist der erteilte Auftrag für die Festsetzung des Streitwerts entscheidend. Sollte also der Mandant den Rechtsanwalt trotz klaren Mitverschuldens am Unfall dennoch mit der (wenn auch nur versuchsweisen) Durchsetzung des 100-%-igen Anspruchs oder mit überhöhten Einzelschadenspositionen beauftragt haben, dann kann der Anwalt die insoweit von der Gegenseite nicht gezahlten Differenzgebühren von seinem Auftraggeber verlangen.

Dem Anwalt sollte also das Mandat von vornherein in der Weise erteilt werden, dass nur die jeweils nach den vorliegenden tatsächlichen Informationen und Beweismitteln als begründet erscheinende Haftungsquote bzw. auch nur die berechtigt erscheinenden Schadenspositionen geltend gemacht werden sollen, damit eine Differenz zwischen den Zahlungen der Gegenseite und dem erteilten Anwaltsauftrag vermieden wird (ein verantwortungsbewusster Rechtsanwalt wird den Auftrag aus einem Verkehrsunfall von sich aus so auffassen).