Die Schadensminderungspflicht und die Länge der Ausfallzeit

Das Gesetz begründet für den Geschädigten auch für die Zeit, nachdem der Verkehrsunfalls geschehen ist, die Pflicht, den Schaden für den Schädiger so gering wie möglich zu halten.

Der Umfang dieser Schadensminderungspflicht, die sich auf die Höhe des Schadens bezieht, wird von den Geschädigten oft verkannt. In der Folgezeit kommt es deshalb sehr häufig zum Streit mit der gegnerischen Versicherung über die Höhe des zu ersetzenden Schadens.

Der Streit um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht entzündet sich am häufigsten an der Länge der Ausfallzeit eines unfallbeschädigten Fahrzeugs. Die Länge des Ersatzzeitraums für Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall stellt oft einen Streitanlass bei der Schadensregulierung dar. Gerade in diesem Fall ist der vom Geschädigten zu beachtende Pflichtenkatalog besonders streng.

Bereits bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt muss darauf geachtet werden, dass die in der Lage sein muss, die Reparatur zügig in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Es kann daher erforderlich sein, sich nicht blindlings auf die Werkstatt "seines Vertrauens" zu verlassen, wenn diese Teile erst bestellen muss, die in einer anderen Werkstatt vorrätig gewesen wären. Auch während der Reparaturdurchführung ist es nötig, die Werkstatt auf eine zügige Abwicklung hin zu überprüfen.

Keinesfalls darf bei einem nicht fahrbereiten Fahrzeug mit dem Reparaturauftrag oder mit dem Bestellen der Teile solange gewartet werden, bis die Versicherung ihre Zahlungsbereitschaft verbindlich erklärt oder gar eine Reparaturkostenübernahme an die Werkstatt geschickt hat, sofern dem Geschädigten anderweitige Möglichkeiten offen stehen, um bei Fertigstellung der Reparatur das Fahrzeug auszulösen.

Solche anderweitigen Möglichkeiten können in einer kurzfristigen Kreditaufnahme in Höhe der Reparaturkosten oder in der Inanspruchnahme einer vorhandenen Vollkaskoversicherung bestehen, wenn der Geschädigte nicht ohnehin in der Lage ist, die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln zu verauslagen. Bestehen derartige Möglichkeiten, so ist der Geschädigte auch verpflichtet, sie in Anspruch zu nehmen, um anderweitige höhere Schadensbeträge (längere Mietwagenkosten, längerer Nutzungsausfall) zu vermeiden.

Die durch die Ausschöpfung derartiger Möglichkeiten in Erfüllung der Schadensminderungspflicht entstehenden weiteren Kosten (Zinsen usw. bei der Kreditaufnahme oder Prämiennachteile in der Vollkaskoversicherung) muss der Geschädigte im Gegenzug dann ebenfalls ausgleichen.

Je weniger ein Geschädigter in der Lage ist, die Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, desto eher muss er den Gegner auf seine schlechte finanzielle Lage aufmerksam machen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Entstehung größeren Schadens zu vermeiden.

Die Tatsache, dass man einen Unfall völlig schuldlos erlitten hat, darf nicht dazu führen, die sich für den Geschädigten selbst in der Folge ergebenden Pflichten leichtfertig zu verkennen, indem man einfach passiv auf seinem Schadensersatzanspruch besteht. Gerade auch die sich bei der Durchführung der Regulierung ergebenden Probleme sollten durchaus Anlass sein, sich fachkundigen Rat z. B. von einem in Verkehrssachen erfahrenen Anwalt zu holen bzw. diesen mit der Regulierung zu beauftragen.

Die Tatsachen und Umstände, aus denen sich eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ergeben soll, müssen vom Ersatzpflichtigen dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen werden. Allerdings ist der Geschädigte verpflichtet, diejenigen Umstände, die allein in seiner persönlichen Sphäre liegen, gegebenenfalls offen zu legen. Ist beispielsweise strittig, ob es dem Geschädigten möglich war, die Dauer der Mietwagenanmietung oder des Nutzungsausfalls dadurch abzukürzen, dass er zur Auslösung des fertig reparierten Wagens einen Kredit oder seine Vollkaskoversicherung einzusetzen konnte, so muss er seinerseits seine Kreditunfähigkeit bzw. das Nichtbestehen einer solchen Versicherung oder anderer finanzieller Ressourcen unter Beweis stellen.