Das Schmerzensgeld nach einem Unfall

Für die nichtmateriellen Schadensfolgen einer Verletzung kann der Geschädigte vom Schädiger einen der Billigkeit entsprechenden finanziellen Ausgleich verlangen (§ 253 BGB).

Infolge mangelnder Einzelfallregelung seitens des Gesetzgebers und angesichts der Fülle sich voneinander unterscheidender Erscheinungsbilder hinsichtlich der Schadenszufügung, der Verletzungsbilder, der Behandlungsnotwendigkeiten und -dauer, des Heilungserfolges, der Beeinträchtigungen im Leben des Betroffenen sowie der sozialen und finanziellen Stellung des Schädigers sowie des Verletzten ist die für den einzelnen Fall maßgebliche Bestimmung des angemessenen Entschädigungsbetrages oft ein schwieriges Unterfangen, da die Bewertungsmaßstäbe natürlich von Beurteiler zu Beurteiler verschieden sind.

Mit der Reform des Schadensersatzrechts zum 01.08.2002 wurde auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus reiner Gefährdungshaftung eingeführt. Weil gleichzeitig der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß reine Bagatellverletzungen nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch führen sollen, gesetzlich verankert wurde, wird angenommen, daß sich das relativ kostenneutral für die Versicherungswirtschaft auswirken werde.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war nach dem vor dem 01.08.2002 geltenden Schadensrecht von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es sollte dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat.

Seit dem 01.08.2002 ist Voraussetzung für das Schmerzensgeld nicht mehr ein schuldhaftes Handeln des Schädigers, sondern der Verletzte hat auch dann einen Schmerzensgeldanspruch, wenn es sich auf Seiten des Schädigers lediglich um eine Haftung aus Gefährdung handelt.

Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.

Schmerzensgeld: Anwendung von Tabellen

Manchmal aber nicht immer können die aus der Vergangenheit bekannten Gerichtsentscheidungen bei der Bestimmung des "richtigen" Schmerzensgeldanspruchs eine gewisse Orientierungshilfe sein, insbesondere, wenn ihre Auswahl nicht zufällig erfolgt, sondern viele Urteile in sinnvoll nach Verletzungskategorien geordneten Sammlungen zugänglich gemacht werden.

Dabei verbietet sich aber jegliche schematische Anwendung von Fällen aus sog. Schmerzensgeldtabellen, weil diese zum einen oft genug nicht detailliert genug die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen mitteilen (und deshalb für einen Vergleich nicht besonders tauglich sind) und andererseits dazu verleiten, die Umstände des gerade konkret zu beurteilenden Falles und vor allem auch die Besonderheiten der Rechtsprechung des gerade für den konkreten Fall zuständigen Gerichts außer acht zu lassen.

Wenig Schmerzensgeld bei leichten Verletzungen

Bei relativ geringfügigen Verletzungsfolgen (z.B. leichtes Halswirbel-Schleudertrauma, diverse kleinere Schürfwunden, diverse mehr unbedeutende Prellungen), die lediglich eine begrenzte ärztliche Behandlung erforderlich machen, nicht zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führen und relativ schnell abheilen, werden von den Gerichten nur ganz geringe Schmerzensgeldbeträge zuerkannt (teilweise wird auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes ganz abgelehnt).

Von solchen Bagatellverletzungen ist auszugehen, wenn sie den Grad nicht überschreiten, den ein durchschnittlich empfindlicher Mensch auch im normalen Leben jederzeit als mit den gängigen Alltagsgefahren verbunden hinnimmt.