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Der Unfall in einem Land außerhalb der Europäischen Union der oder des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz
Wird ein Deutscher durch einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug im Ausland geschädigt, so muss er seine Ansprüche direkt bei dem ausländischen Haftpflichtversicherer des ausländischen Fahrzeugs geltend machen.
Maßgeblich für die Regulierung ist das Recht des Unfallorts. Schadenspositionen, die das zur Anwendung kommende ausländische Recht nicht kennt (wie beispielsweise einen Anspruch auf merkantile Wertminderung oder Nutzungsausfall) müssen dann nicht erstattet werden.
Für Unfälle außerhalb Deutschlands ist auch nicht das Büro Grüne Karte zuständig.
Hat der Geschädigte einen Verkehrsrechtsschutz abgeschlossen, so kann er sich von der Auslandsabteilung seiner Rechtsschutzversicherung einen deutschsprachigen Rechtsanwalt im Unfallstaat benennen lassen und diesem das Mandat zur Regulierung seiner Schadensersatzansprüche mit dem ausländischen Haftpflichtversicherer übertragen.
Will ein nicht Rechtsschutzversicherter ebenfalls auf diesem Wege vorgehen, kann er sich deutschsprachige Anwälte vom Deutschen Anwaltverein oder den gängigen Anwaltssuchdiensten benennen lassen. Zwar werden in manchen Ländern auch die notwendigen Anwaltskosten für die Schadenregulierung vom zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherer übernommen. Jedoch gehören nicht in allen Ländern auch die Anwaltskosten zum ersatzfähigen Schaden, so dass man sich über das Kostenrisiko vorher informieren sollte, auch wenn der Unfallgegner alleinschuldig am Zustandekommen des Unfalls ist.
Wird es notwendig, die im Ausland entstandenen Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen, so kann dies keinesfalls in Deutschland geschehen, sondern ein entsprechender Rechtsstreit muss vor einem Gericht des Staates geführt werden, in dem der Unfall geschah.
Eine Besonderheit besteht nach den Normen des Internationalen Privatrechts dann, wenn zwar der Unfall im Ausland geschah, jedoch sowohl der Geschädigte wie auch der Schädiger ihren ständigen gewöhnlichen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Deutschland haben; in diesem Fall ist deutsches Recht für die Schadenregulierung anwendbar und die Ansprüche können vor dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten geltend gemacht werden. Ein Beispiel für diese Fallgestaltung wäre es, wenn ein ständig in Deutschland lebender Türke auf einer Urlaubsfahrt in die Türkei in einen Unfall mit einem deutschen Wohnsitzinländer dort oder in einem der zu durchfahrenden Transitländer verwickelt wird.
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