Unfallgegner ist verletzt! Was passiert nun?

Wird am Unfallort oder später (auf Grund einer entsprechenden Mitteilung eines Unfallbeteiligten) festgestellt, daß es bei dem Unfall zu einer Verletzung gekommen ist, muss ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet werden.

Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das nicht von einem Strafantrag des Verletzten abhängig ist, jedoch kann der Verletzte zusätzlich einen Strafantrag stellen.

Dass kein Strafantrag gestellt wird oder der Verletzte "seine Anzeige zurückzieht" (was rechtlich nicht möglich ist), bedeutet nicht, daß dadurch dem Ermittlungsverfahren seine Grundlage entzogen wird.

Wenn die Polizei mit ihren Ermittlungen fertig ist, schickt sie die Akten an die Staatsanwaltschaft. Dort wird dann entschieden, ob entweder

das Verfahren

  • ohne jegliche Auflage oder
  • nach der Erfüllung einer Auflage (meistens einer Geldbuße)

eingestellt oder

  • beim Gericht der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder
  • Anklage erhoben

wird.

Hierfür ist u. a. auch maßgeblich, ob der Verletzte Strafantrag gestellt hat oder ob trotz fehlenden Strafantrags die weitere Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt, was bei fahrlässigen Verkehrsstraftaten erst ab einer gewissen Opferschwere und/oder bei schwereren Verstößen (z. B. einem Rotlichtverstoß,Überfahren eines Stoppschildes oder Alkoholisierung bei der Fahrt) der Fall ist.

Bei leichteren Verletzungen ist eine Einstellung gegen Geldbuße eine sehr häufige Verfahrensbeendigung. Da aber dieses Ergebnis nicht gegen den Willen des Beschuldigten festgesetzt werden darf, muß er dem zustimmen. Das wird der Beschuldigte aber in der Regel tun, weil dann nichts in das Verkehrszentralregister eingetragen wird und keine Punkte verhängt werden.

Die Verfahrenseinstellung gegen Geldbuße erfasst auch eine gleichzeitig begangene Ordnungswidrigkeit, die damit auch erledigt ist. Infolgedessen kommt es bei einer Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage auch zu keinen Konsequenzen für Führerscheininhaber, bei denen noch die Probezeit läuft.

Wenn das Strafverfahren aber ohne jegliche Auflage eingestellt wird, gibt die Staatsanwaltschaft die Akte noch an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde ab, damit diese prüfen kann, ob der Verletzung ein Verkehrsverstoß zugrunde lag, der gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit war.

Die zivilrechtliche Regulierung der Ansprüche der Geschädigten ist hiervon strikt zu trennen und geschieht auch völlig unabhängig vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens. Dafür sind in erster Linie die Haftpflichtversicherungen der beteiligten Fahrzeughalter und -fahrer zuständig.