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Verkehrsstraftaten
Welche Verwandten haben ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Auszugehen ist immer vom Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren bzw. vom Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von ihm / ihr aus ist zu beurteilen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
Das Recht besteht zu Gunsten von
-
Verlobten
Das Verlöbnis kann nach der Tat begründet worden sein, muss aber zum Zeitpunkt der Aussage bestehen; es besteht nicht zugunsten von früheren Verlobten. -
Ehegatten
Die Ehe kann auch erst nach der Tat geschlossen worden sein. Nach der Scheidung bzw. Auflösung oder Nichtigerklärung besteht es fort. -
Lebenspartnern
Die Lebenspartnerschaft muss zur Zeit der Aussage nicht mehr bestehen. -
gradlinig Verwandten
Gradlinig verwandt sind direkte Abkömmlinge bzw. Voreltern. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht also zugunsten von:- Urgroßeltern
- Großeltern
- Eltern
- eheliche und nichteheliche Kindern
- Enkelkinder
- Urenkelkindern usw.
- bis zum dritten Grad in der Seitenlinie Verwandten
Es betrifft also:- Geschwister und Halbgeschwister
- Geschwisterkinder (Nichten, Neffen) in Verfahren gegen die eigenen Geschwister oder die Geschwister ihrer Eltern (und umgekehrt), nicht aber Geschwisterkinder (Cousins, Cousinen, Basen, Vettern) im Verfahren gegen andere Cousins, Cousinen, Basen bzw. Vettern.
- gradlinig oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten
Verschwägert sind die Verwandten eines Ehegaten mit dem anderen Ehegatten (und umgekehrt). Auch hier kommt es nur auf die Gültigkeit der Ehe an, nicht darauf, ob sie noch besteht.
Der Ehegatte des Beschuldigten kann das Zeugnis verweigern in Verfahren gegen- Eltern des Ehegatten
- Großeltern des Ehegatten
- Urgroßeltern des Ehegatten
- nicht von ihm stammende Stiefkinder, -enkel und -urenkel (und umgekehrt)
- Geschwister des Ehegatten (Schwager, Schwägerin), nicht aber deren Kinder.
Adoptivkinder behalten das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten ihrer ursprünglichen Verwandten; das trifft auch auf deren Kinder zu, wenn sie zur Zeit der Adoption bereits geboren waren.
Gegenüber den Annehmenden und deren Verwandten haben Adoptivkinder, die zur Zeit der Adoption minderjährig waren, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie eheliche Kinder, und zwar auch nach einer Auflösung der Adoption. Waren sie zur Zeit der Adoption bereits volljährig, dann steht ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nur zugunsten der Adoptiveltern zu, nicht zugunsten von deren Verwandten.
Pflegekinder und Pflegeeltern haben kein Zeugnisverweigerungsrecht.
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