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Wann beginnt das Führen eines Kraftfahrzeugs?
Während früher überwiegend angenommen wurde, dass schon das Betätigen des Zündschlüssels oder das Lösen der Handbremse oder das Betätigen der Gangschaltung als mögliche Vorbereitungshandlungen ein Beginn des Führens eines Fahrzeugs sei, geht die heute herrschende Meinung in der Rechsprechung davon aus, dass zum Führen eines Kfz erforderlich ist, dass das Fahrzeug hierzu auch in Bewegung gesetzt wird.
Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zum Beispiel wird nicht bereits dadurch verwirklicht, daß der Betrunkene in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, daß er das Fahrzeug tatsächlich in Bewegung setzt.
Grund für dieses Mindesterfordernis ist, dass für die tatbestandliche Verwirklichung einer abstrakten Gefährdung, aber erst recht für eine konkrete Gefährdung anderer Personen oder Sachen die betriebstypischen Gefahren eines Kfz sich erst dann verwirklichen, wenn es seiner Bestimmung gemäß als Fahrzeug benutzt wird.
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