Die nachträgliche Unfallmeldung

Von Bedeutung ist eine nachträgliche Unfallmeldung in drei Fällen:

  • man hat die angemessene Wartezeit pflichtgemäß erfüllt und sich danach erlaubt entfernt;
  • man hat sich vorher oder trotz Anwesenheit von feststellungsbereiten Personen berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt;
  • man hat sich ohne Einhaltung der Wartepflicht nach einem Unfall im ruhenden Verkehr (Parkschaden) mit nicht bedeutendem Sachschaden entfernt.

Das Nachholen der Feststellungen nach erlaubtem Entfernen vom Unfallort:

Den ersten beiden Fällen ist gemeinsam, dass das Sich-Fort-Bewegen vom Unfallort keine strafbare Handlung war. Ist die zumutbare Wartezeit abgelaufen, darf sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernen. Aber auch bei der Anwesenheit feststellungsbereiter Personen sind Gestaltungen denkbar, in denen es nicht verboten ist, sich vom Unfallort räumlich zu entfernen. Hierzu gehören zum Beispiel Fälle, bei denen ein Unfallbeteiligter selbst so schwer verletzt ist, dass vorrangig seine ärztliche Versorgung erforderlich ist. Es kann aber beispielsweise auch geschehen, dass zufällig Anwesende eine derart drohende Haltung einnehmen, dass ein Unfallbeteiligter sich in einem persönlichen Notstand befindet und daher entschuldigt den Unfallort vorzeitig verlässt.

In solchen Fällen macht man sich dennoch strafbar, wenn man es unterlässt, die an sich im Interesse des oder der Geschädigten gebotenen Feststellungen wenigstens nachträglich zu ermöglichen.

Die nachträglichen Feststellungen müssen unverzüglich möglich gemacht werden. Dies bedeutet, dass nach dem Wegfall des Grundes, der zum Entfernen berechtigte, die Bekanntgabe der erforderlichen Daten nicht schuldhaft hinausgezögert werden darf. Hier hängt die Bewertung auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wurde entschuldigt im Zustand eines Unfallschocks zunächst weitergefahren, kann es angezeigt sein, sofort nach dem Abklingen der ersten Schockauswirkungen an den Unfallort zurück zu kehren, wenn anzunehmen ist, dass sich dort noch der Geschädigte aufhält. Ansonsten ist die Polizei zu benachrichtigen.

An eine in der Nähe des Unfallorts liegende Polizeidienststelle muss sich ein Unfallbeteiligter immer dann wenden, wenn für ihn ein Geschädigter nicht alsbald zu ermitteln ist.

Dabei hat er dann nachträglich folgende Angaben zu machen:

  • die Unfallbeteiligung;
  • seine Personalien;
  • seinen aktuellen Aufenthaltsort;
  • Kennzeichen und Standort seines Fahrzeugs.

Das Fahrzeug ist darüber hinaus für eine zumutbare Zeit für weitere Feststellungen zur Verfügung zu halten.

Wird trotz straffreien Verlassens des Unfallorts gegen diese nachträgliche Meldepflicht verstoßen, so liegt gleichwohl eine Straftat vor, die dem selben Strafrahmen unterliegt wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort selbst.

Das Nachholen der Feststellungen nach einem Parkschaden:

War nach einem Unfall, der sich nicht im fließenden Verkehr zugetragen und auch keinen bedeutenden Schaden zur Folge hatte, die zumutbare Wartepflicht noch nicht abgelaufen, so kann sich der Täter dennoch eine Strafmilderung oder sogar das gänzliche Absehen von Strafe dadurch verschaffen, dass er innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall doch noch die nötigen Feststellungen ermöglicht, indem er sich entweder mit dem Geschädigten oder mit der Polizei in Verbindung setzt.

Voraussetzung ist, dass sich weder das Fahrzeug des Flüchtigen noch das beschädigte Fahrzeug im fließenden Verkehr befanden. Somit kommen eigentlich nur Ein- oder Ausparkvorgänge in Betracht, bei denen ein anderes parkendes oder haltendes Fahrzeug beschädigt wird.

Weitere Voraussetzung ist, dass der eingetretene Schaden nicht bedeutend ist. Die Grenze wird bei etwa 1.250 € zu ziehen sein.

Und schließlich darf der Täter nicht bereits anderweitig ermittelt worden sein. Selbst wenn die Absicht bestand, sich unter Ausschöpfung der 24-Studen-Frist noch zu melden, kann sich der Täter hierauf nicht mehr berufen, wenn er bereits bekannt ist oder gegen ihn sogar schon ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet worden ist.

Die zu ermöglichenden Feststellungen haben im übrigen den selben Umfang wie auch sonst bei einer nachträglichen unverzüglichen Meldung der Unfallbeteiligung.