Die Vorstellungspflicht und ihr Umfang

Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort geht von zwei möglichen Situationen nach einem Unfallgeschehen aus:

  • Es kann sein, dass sich der Verursacher eines Verkehrsunfalls ganz allein am Unfallort befindet (beispielsweise nach der Beschädigung eines anderen Fahrzeugs beim Ein- oder Ausparken zur Nachtzeit).
  • Es kann aber auch sein, dass der Wartepflichtige nicht allein am Unfallort ist, sondern dass sich dort außer ihm noch weitere Personen befinden (beispielsweise ein oder mehrere Geschädigte(r); zufällige Passanten usw.).

Je nachdem, welche der beiden Situationen vorliegt, unterscheiden sich die erfüllenden Pflichten.

Im ersten Fall entsteht für den Unfallbeteiligten zunächst nur eine passive Wartepflicht während eines angemessenen Zeitraums.

Im zweiten Fall hingegen genügt reine Passivität nicht: Der als möglicher Unfall-Mit-Verursacher in Betracht kommende Unfallbeteiligte hat die Pflicht, aktiv zu werden; er muss sich gegenüber feststellungsbereiten Personen als Unfallbeteiligter vorstellen!

Unter sog. feststellungsbereiten Personen versteht man nicht nur die anderen Unfallbeteiligten oder Polizeibeamte, sondern jedermann, von dem erkennbar davon ausgegangen werden kann, dass er bereit ist, sein erlangtes Wissen zur Kenntnis des Berechtigten zu bringen, damit dieser in die Lage versetzt wird, seine ihm zustehenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Es müssen im Rahmen der Vorstellungspflicht gegenüber anderen Unfallbeteiligten und namentlich gegenüber den Geschädigten sodann drei Feststellungen ermöglicht werden:

  • die Personalien: es müssen Namen und Anschrift genannt und auf Verlangen nachgewiesen werden;
  • Angaben über das Fahrzeug: Sicherung der Kollisionsstellung, Vorzeigen der Fahrzeugpapiere;
  • die Art der Unfallbeteiligung: Bekanntgabe der Rolle als Fahrzeugführer, Beifahrer, Fußgänger usw., aber auch das Ermöglichen einer Blutprobe auf Alkohol- oder Drogeneinfluss.