Die polizeilichen Ermittlungen:

In der Regel werden die strafrechtlichen Ermittlungen zunächst von der Polizei aufgenommen. Die mit der Sache befassten Polizeibeamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und arbeiten der Anklagebehörde zu.

Bei der Polizei wird der Vorgang als Strafanzeige aktenkundig gemacht, der Verdächtige wird über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informiert, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, freiwillig zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, wenn er dies möchte. Dies kann mündlich nach einer Vorladung zum Erscheinen oder in einfacher gelagerten Fällen auch schriftlich erfolgen. Niemand ist gezwungen, vor der Polizei Angaben zur Sache zu machen.

Bereits in diesem Stadium des Verfahrens steht es dem Beschuldigten aber auch frei, den Beistand eines Verteidigers - in der Regel eines Rechtsanwalts - in Anspruch zu nehmen. Allerdings darf die Polizei in zu diesem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewähren, weil hierdurch die weiteren notwendigen Ermittlungen gefährdet werden könnten.

Die Polizei sichert sodann alle weiteren zur Verfügung stehenden Beweismittel, indem sie die Zeugen vernimmt oder zu einer schriftlichen Aussage auffordert, die gegenständlichen Beweisstücke (Lacksplitter nach einem Verkehrsunfall, Blutproben-Ergebnis, einen ggf. sichergestellten Führerschein, Fotos usw.) zur Akte hinzufügt. Außerdem wird für die Erfassung des Vorgangs in der EDV unter anderem auch zu kriminologischen Statistikzwecken gesorgt.

Ist diese Ermittlungstätigkeit der Polizei abgeschlossen, wird ein Schlussbericht gefertigt und die Ermittlungsakte komplett an die Staatsanwaltschaft übersandt, die über das weitere Vorgehen entscheidet.