Das gerichtliche Verfahren bis zur Hauptverhandlung

Wenn die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen mit dem Ergebnis abgeschlossen hat, dass eine strafbare Handlung vorliegt, das Ermittlungsverfahren jedoch nicht durch eine Einstellung beendet werden soll, muss sie die Entscheidung treffen, ob der Fall zur Anklage gebracht werden soll, oder ob er für das Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint.

Die Anklageschrift

Liegen die Voraussetzungen für die Beantragung eines Strafbefehls nicht vor, dann erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Es wird eine Anklageschrift verfasst, in der

  • der Angeschuldigte,
  • die ihm zur Last gelegte Tat,
  • Zeit und Ort ihrer Begehung,
  • die vom Gesetz aufgestellten Tatbestandsmerkmale,
  • die in Betracht kommenden Strafvorschriften und
  • die Beweismittel (Zeugen usw.)

aufgeführt werden sollen. Ferner enthält die Anklageschrift je nach Erfordernis eine mehr oder weniger lange Übersicht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und schließlich den Antrag an das Gericht, diese Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen.

Zusammen mit der Ermittlungsakte wird diese Anklageschrift an das zuständige Gericht übersandt.

Das gerichtliche Verfahren bis zur Hauptverhandlung

Das Gericht übersendet die Anklageschrift dem Angeschuldigten und setzt ihm eine kurze Frist, innerhalb derer er Einwendungen vorbringen und auch weitere Beweiserhebungen beantragen kann.

Das Gericht kann auch selbst weitere Ermittlungen anordnen; des weiteren hat es auch sämtliche Einstellungsmöglichkeiten, die zuvor der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren zustanden.

Wird das Verfahren nicht eingestellt und sind etwaige weitere Ermittlungen abgeschlossen und werden etwaige Einwendungen des Angeschuldigten als zur Zeit unbegründet verworfen, so wird die Anklage vom Gericht zur Hauptverhandlung zugelassen, und es wird ein Hauptverhandlungstermin festgesetzt, zu dem der Angeschuldigte (der nun nach der Zulassung der Anklage die Bezeichnung Angeklagter trägt), ggf. sein Verteidiger und die benannten oder sonst aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Zeugen sowie die Staatsanwaltschaft geladen werden.